Alibi I

Heute mal eine Geschichte aus grauer Vorzeit, so um die Jahrtausendwende herum.

Es war Winter in Hövelhof. Scheißekalt, schon recht spät, ich hatte die Zentrale per Handy im Auto, es klingelt.

“Guten Morgen, Polizei Neuhaus. Unsere Kollegen stehen grade bei $StammkundeVonUns und bekamen grade ein ziemlich absurde Geschichte zu hören. Sie sollen das bestätigen können?!”

“Wenn sein Auto noch auf dem zweiten Parkplatz von rechts vor seiner Wohnung steht, ahne ich schon was kommt. Ja, kann ich wahrscheinlich bestätigen.”

“Ja, steht er. Sie sollen ihn nach Hause gebracht haben?”

“Richtig. Und fünf Minuten später rief er dann an und meinte, er hätte seinen Haustürschlüssel abgebrochen und wüsste nicht, was er machen solle. Ich hab ihm dann geraten, ein paar Stunden im Auto zu schlafen, wegen der Kälte halt mit laufendem Motor und später dann beim Nachbarn zu klingeln.”

“Öh, dann hat sich die Sache ja erledigt. Vielen Dank!”

An sich war mein Plan ja nicht schlecht, ein Hotel für den Rest der Nacht war ihm zu teuer. Und wenn er nicht im Schlaf voll aufs Gaspedal gelatscht wäre, hätte ihn auch keiner von den Nachbarn bei der Polizei gemeldet. :D

Aber immerhin ist es für ihn beim Schreck geblieben. Es kam nichts mehr hinterher.

17 Antworten zu “Alibi I”

  1. Erik sagt:

    Hätte er mal auf dem Beifahrersitz geschlafen. B-)

  2. Snuff sagt:

    Im normalfall biste für die Aktion aber deinen Lappen los… sobald der Schlüssel steckt bist du gesoffen gefahren. Gilt anscheindend sogar wenn du nur den Saft fürs Radio anmachst und dann im Auto schläfst. Hat mir einer von der Rennleitung zumindest so erklärt.

  3. Tichondrius sagt:

    Na dann hat er ja nochmal Schwein gehabt.
    Die Idee is wirklich nich schlecht, aber die Nachbarn werden wohl sparsam geguckt haben, als er Vollgas gegeben hat :D

  4. Lars sagt:

    wozu gibt es denn den leerlauf….. (schon ein bisschen dumm)

  5. Lars sagt:

    ähm….moment, hat er im schlaf den gang eingelegt…..fällt mir gerade so auf. oder wollte er mit fuß auf der kupplung schlafen? versteh gerade nich wie das gehen soll ;)

  6. Tichondrius sagt:

    Wird wohl schon der Leerlauf gewesen sein, und dann dreht der Motor eben richtig auf, wenn man aufs Gas kommt..

  7. Torsten Bentrup sagt:

    @Snuff: Vielleicht würde man das heute auch strenger sehen, die Geschichte ist ja so 6-7 Jahre her.

    @Lars & Tichondrius: Exakt, natürlich im Leerlauf. Ansonsten hätte er auch keinen Schlüssel mehr gebraucht, sondern wäre mitsamt Auto im Haus gewesen… ;)

  8. Miller sagt:

    Also :

    Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

    Ein Fahrzeug führen bedeutet, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenken. Dazu müssen die Räder des Fahrzeuges sich drehen. Es heisst ja auch nicht Trunkenheit am Zündschlüssel.

    Soweit es lediglich beim Anlassen des Motors oder Einschalten des Lichts bleibt, liegt nur ein – bei § 316 StGB strafloser – Versuch vor. Auch wenn ein Wegfahren objektiv nicht möglich ist, z.B. weil das Fahrzeug feststeckt, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

    Noch Fragen?

  9. Panama Jack sagt:

    Kenn ich auch so wie von Miller beschrieben.

    Mich würde aber auch noch interessieren, ob die lieben Polizisten dann wenigstens ein wenig Amtshilfe beim Eindringen in die Wohnung geleistet haben, sodaß der gute den Rest der Nacht im Bett verbringen konnte?

  10. Erik sagt:

    Yep. Ist das deine persönliche Einschätzung oder hast du den Kommentar zum STGB gelesen oder kannst du das durch Gerichtsurteile untermauern?

    Ich habe nämlich im Kopf, dass das Anmachen des Autos mit Alkohol im Blut schon strafbär wäre. Ich lasse mich aber gerne aufklären.

  11. Thorsten sagt:

    Ich stimme Eriks Meinung zu und kenne das auch nur so.

  12. Miller sagt:

    Es gibt für alles Erklärungen :

    http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=he...*%5B%40attr_id%3D’StGB%2F316%2F1%2FFuhren_1′%5D

    BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1988 – 4 StR 239/88
    Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, daß der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, daß er das Fahrzeug in Bewegung setzt.

    Der Angeklagte setzte sich am 5. September 1987 gegen 21.45 Uhr an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens, ließ den Motor an und schaltete das Abblendlicht ein, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne daß sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen, und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte.

    Die Insassen des Streifenwagens hatten sowohl das Anschalten des Abblendlichts als auch dessen Abschalten bemerkt. Dies veranlaßte sie, das Fahrzeug und dessen Insassen zu kontrollieren. Als sie den Streifenwagen in Höhe des Kraftwagens des Angeklagten zum Halten brachten, lief der Motor dieses Fahrzeuges noch. Den Polizeibeamten erklärte der Angeklagte, er habe den Wagen, der schon einmal aufgebrochen worden sei, nicht dort stehen lassen wollen; außerdem sei seine Frau nicht gut zu Fuß. Die dem Angeklagten eine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 0/00.

    Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angeklagten eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB mit der Begründung, daß es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, daß der Fahrzeugführer es durch Anlassen des Motors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren.

    Mit der Sprungrevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Nach seiner Auffassung ist das Tatbestandsmerkmal des »Führens« eines Fahrzeugs nicht verwirklicht, weil von einem unbewegten Fahrzeug die im § 316 StGB vorausgesetzte abstrakte Gefahr nicht hervorgerufen werden könne.
    Der zur Entscheidung über die Revision berufene 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle teilt diese Rechtsauffassung und möchte das Urteil des Strafrichters aufheben. An dieser Entscheidung sieht er sich jedoch gehindert durch die Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf (VerkMitt 1971, 16), Schleswig (VerkMitt 1974, 56) und Koblenz (DAR 1972, 50 sowie VRS 46, 352).

    Der Senat tritt der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei. Nach § 316 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer im Verkehr (§§ 315-315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (oder anderer berauschender Mittel) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Vorschrift ist durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I, 921) neu geschaffen worden. Sie trat insoweit an die Stelle des als unzulänglich empfundenen § 2 Abs. 1 i.V.m. § 71 StVZO, § 21 StVG a.F., der als Höchststrafe Geldstrafe bis zu 150 DM oder Haft bis zu sechs Wochen vorsah. Die Umwandlung des Tatbestandes in ein Vergehen sollte eine nachdrückliche Verstärkung des Kampfes gegen den Alkohol als Unfallursache ermöglichen (BT-Drucks. III/2368 S. 23).

    In der Beschreibung des neu geschaffenen Tatbestandes des § 316 StGB lehnte sich der Gesetzgeber eng (BT-Drucks. III/2368 S. 23) an die – gleichzeitig umgestalteten – Vorschriften über Verkehrsgefährdung an (§§ 315 Abs. 3, 315a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das bedeutet, daß der Begriff des »Führens« eines Fahrzeugs, wie er in diesen Vorschriften enthalten war, beibehalten werden sollte. Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6), daß Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (aaO S. 8/9). Auch zum Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, daß es auf den »Bewegungsvorgang« ankomme (BGHSt 13, 226) oder das »Abrollenlassen« eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 14, 185), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

    In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des »Führens« ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort »führen« ist, wie bereits das Amtsgericht Freiburg (NJW 1986, 3151, 3152) ausgeführt hat, abgeleitet von »fahren« und hat als solches den eigentlichen Sinn von »in Bewegung setzen«, »fahren machen« (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983 S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung »mittelst eines … Fahrzeuges … fortkommen machen« und kann hier für das Wort »fahren« stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte Leip zig 1878 Sp. 432, 440, 442). Bereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht geführt werden.

    Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, daß von dem Begriff des »Führens« nur Bewegungsvorgänge im Verkehr erfaßt sein sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Bestimmung der abstrakten Gefahr entgegenwirken, die dem Verkehr daraus erwächst, daß der Fahrzeugführer infolge der genannten Mängel sein Fahrzeug nicht zu beherrschen vermag. Durch ein stehendes Fahrzeug, das der Beherrschung durch einen Fahrzeugführer nicht bedarf, tritt eine Gefährdung des Straßenverkehrs indessen nicht ein. Die bloße Einnahme der Fahrerposition, das Anlassen des Fahrzeugs im Leerlauf oder das Einschalten des Stand- oder Abblendlichtes stellen Tätigkeiten dar, die einen Gefahrenzustand in aller Regel noch nicht herbeiführen. Auch in Situationen des ruhenden Verkehrs kann es zwar bereits zu Gefahrenzuständen kommen, die ihre Ursache in der Fahruntauglichkeit desjenigen haben, der die Verrichtungen am Fahrzeug vornimmt. Wer zum Beispiel infolge seiner Fahruntüchtigkeit an dem stehenden Fahrzeug das Fernlicht einschaltet, kann schon dadurch – je nach Standort des abgestellten Fahrzeugs – eine Gefahr, etwa Blenden entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, heraufbeschwören.
    Diese Tätigkeiten werden jedoch vom Tatbestand des § 316 StGB noch nicht erfaßt; sie stellen allenfalls ein unmittelbares Ansetzen zur Tat dar. Von einer Strafbarkeit des Versuchs hat der Gesetzgeber indessen ausdrücklich abgesehen. In dem ursprünglichen Regierungsentwurf des »Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs« hieß es noch (BT-Drucks. III/2368 S. 23), auch der Versuch des § 316 StGB müsse strafbar sein, da ein »unabweisbares kriminalpolitisches Bedürfnis« für ein Einschreiten der Ermittlungsbehörde bereits dann bestehe, »wenn der Täter nach Alkoholgenuß unmittelbar zum Abfahren ansetzt«. Bei den weiteren Beratungen im Ausschuß wurde die vorgesehene Versuchsstrafbarkeit jedoch einstimmig gestrichen (Deutscher Bundestag IV. Wahlperiode 12. Ausschuß Prot. Nr. 84/20).

    Diese klare Entscheidung des Gesetzgebers ist zu beachten. Tatbestandsmäßig im Sinne von § 316 StGB ist danach nicht bereits das Ansetzen zum Abfahren mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen vom Einstecken des Zündschlüssels bis zum »Gasgeben«, sondern erst der Bewegungsvorgang des Abfahrens selbst, der durch das Anrollen der Räder nach außen in Erscheinung tritt. Allein diese Rechtsauffassung ermöglicht auch eine klare Abgrenzung der Verwirklichung des Tatbestandes von den Fällen des – straflosen – Versuchs, da sie auf Bewegungsabläufe und damit auf objektive Gegebenheiten abstellt und darauf verzichtet, die nur schwer nachweisbare innere Einstellung des Täters als maßgeblich heranzuziehen (OLG Düsseldorf VRS 62, 44, 193 m.w.N.; OLG Hamm NJW 1984, 137 (obiter dictum); LG Hamburg VRS 74, 273; AG Freiburg NJW 1986, 3151 und AG Homburg VRS 74, 27 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung VRS 72, 184, 185; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl., § 316 Rdn. 7; ders. Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. Bd. I § 316 StGB Rdn. 32; Lackner, StGB 17. Aufl., § 315c Anm. 3 a; Janiszewski NStZ 1984, 113; 1987, 271 und 546; Mühlhaus/Janiszewski 11. Aufl., § 2 StVO Anm. 8; Maurach/Schroeder, Deutsches Strafrecht, 6. Aufl., Besonderer Teil, Teilband 2, § 54 III 2 a; Horn in SK § 315c StGB Rdn. 5; Horn/Hoyer JZ 1987, 965, 969; a.A. OLG Düsseldorf VerkMitt 1971, 16; OLG Celle VerkMitt 1973, 19; OLG Schleswig VerkMitt 1974, 56; OLG Koblenz DAR 1972, 50, 51 und VRS 46, 352, 353; Rüth in LK 10. Aufl., § 316 StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 315a Rdn. 6; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 316 StGB Rdn. 2; Otto, Grundkurs Strafrecht, Die einzelnen Delikte, 2. Aufl. S. 386).
    Sofern nicht alle Fälle, die strafwürdig erscheinen könnten, von dieser Auslegung der Vorschrift erfaßt sein sollten, ist dies bei der gegebenen Gesetzeslage hinzunehmen. Eine andere Beurteilung würde von der erlaubten Auslegung des Gesetzes zu einer verbotenen Analogie zu Lasten des Täters führen (vgl. BGHSt 34, 171, 178). Bei dem aufgezeigten Verständnis der Vorschrift des § 316 StGB erhält die Verkehrspolizei nunmehr vermehrt die Möglichkeit, durch rechtzeitiges Eingreifen Straftaten zu verhindern.

  13. Tichondrius sagt:

    Also um betrunken gefahren zu sein, muss ich auch “gefahren” sein, soweit so gut, aber was ist, wenn ich an einer roten Ampel stehe, ans Handy gehe, telefoniere und vor der Weiterfahrt wieder auflege?

  14. Torsten Bentrup sagt:

    @Tichondrius: Die aktuelle Rechtsprechung geht wohl davon aus, daß Telefonieren ohne FS-Anlage nur bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor straffrei ist. Wie das zusammenpasst, kann ich Dir auch nicht erklären.

  15. Erik sagt:

    Alles klar. Danke für die Aufklärung!

  16. Chris sagt:

    Wann kommt eigentlich Alibi II ?

  17. Torsten Bentrup sagt:

    Der kommt, Termin steht noch nicht fest. Dafür brauch ich etwas mehr Ruhe als im Moment, damit ich nix durcheinanderbringe. Ist schon länger her und dreht sich um Brandstiftung, nur mal so als Teaser… ;)

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